§ Satzung §  



Vereinssatzung


                          Burger Hunde- und Naturfreunde e.V.


                                          § 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen „Burger Hunde- und Naturfreunde“. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Burg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen .


                                                  § 2 Zweck und Aufgaben


(1) Der Verein ist nach demokratischen Prinzipien organisiert. Er ist unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Interessen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Zwecke des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mittel des Vereins dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen. Die Finanzen des Vereins sind offen zu legen. Die Tätigkeit der gewählten Vertreter des Vereins ist ehrenamtlich. Das Einrichten einer Geschäftsstelle ist möglich. Aufgaben, Aufwandsentschädigungen und Kostenrückerstattungen werden entsprechend einer Geschäfts- oder Finanzordnung geregelt. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


(2) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Institutionen, den örtlichen Organen und der Öffentlichkeit.


(3) Der Zweck des Vereins ist die Ausbildung von alltagstauglichen und familienfreundlichen Hunden jeglichen Alters und aller Rassen sowie die Leistung von Aufklärungsarbeit gegenüber der Bevölkerung und hier speziell Kindern im Umgang mit dem eigenen sowie fremden Hund.

Zu seinen Aufgaben gehören vorrangig:

a) das Vermitteln von Kenntnissen zur artgerechten Haltung und Führung von Hunden

b) das Vermitteln von Kenntnissen zum sicheren Umgang mit Hunden in Zusammenhang mit der Aktion „ Helfer auf vier Pfoten“

c) die Förderung der Aktivität von Mensch und Hund im sportlichen Wettkampf und freier Natur

d) die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit mit dem Hund

e) das Eintreten für eine saubere Umwelt und die Einhaltung der geltenden Gesetze im Landschafts- und Naturschutz


                                                   § 3 Mitgliedschaft und Beiträge


(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.


(2) Der Aufnahmeantrag vom Mitglied muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt der Antragssteller die Bestimmungen der Vereinssatzung an.


(2.1) Der Verein kann eine Ehrenmitgliedschaft bestimmen. Dies gilt für Mitglieder, die durch besondere Unterstützung dem Verein die Treue halten und die Ziele des Vereins mit oder ohne Hund würdevoll vertreten. Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung entsprechende Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist kostenlos und muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, Tod, durch Ausschluss auf Beschluss oder Auflösung des Vereins.


(3.1) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss schriftlich erklärt werden, sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3.2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Abmahnung wiederholt vereinsschädigend verhält oder wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

(3.3) Ein Mitglied, das sich gröblich vereinsschädigend verhält, gegen die Satzung verstößt oder die Ziele und den Zweck des Vereins missachtet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem das betroffene Mitglied angehört wurde. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides einen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

(3.4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Es gilt der Verfahrensweg wie in 3.3 beschrieben.


(4) Die Höhe des jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden am 01.01. des laufenden Kalenderjahres fällig und sind spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres von jedem Mitglied zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgt nach dem 31.03. des laufenden Kalenderjahres eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit der Erstattung einer Bearbeitungs-/ Mahngebühr und dem Hinweis auf einen möglichen Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Pflichtbeitrag, der auch bezahlt werden muss, wenn die Mitgliedschaft durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss auf Beschluss erfolgt.


(5) Der jährlich an den Dachverband SGSV abzuführende Beitrag wird jeweils im Oktober für das Folgejahr eingezogen.


                                                    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Vereinsversammlungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen.


(2) Jedes Mitglied, welches am Hundesport und Sport mit anderen Tieren teilnimmt, hat diesen Sport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.


(3) Die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und die Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Vereinsorgane, wie Ausbilder oder Betreuer von Aktivitäten im Rahmen von durchzuführenden Sportaktivitäten, Veranstaltungen und ähnliches sind einzuhalten.


(4) Mitglieder oder Gäste am Sport mit dem Hund haben unabhängig von den oben genannten Rechte und Pflichten den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung vorzulegen.


(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsstunden zur Pflege und Erhaltung des Vereins- und Ausbildungsobjektes im Jahr zu erbringen. Bei Nichtleistung erfolgt die Abgeltung durch Zahlung eines Entgeltes. Der Abgeltungsbetrag ist bis zum 20.Kalendertag des Folgejahres fällig. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.


                                                      § 5 Organe


Die Organe des Vereins sind:   


a) die Mitgliederversammlung

                                                 b) der Vorstand


                                                      § 6 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      a) Wahl des Vorstandes

      b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer

      c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

      d) Entlastung des Vorstandes

      e) Bestätigung des Rechnungsprüfungs- und Kassenprüfungsberichtes

      f) Genehmigung des Jahresarbeitsplanes

      g) Beitragsfestsetzung

      h) Festsetzung von Arbeitsstunden und Abgeltungsbetrag         

      i) Behandlung von Anträgen

      j) Bestätigung der Satzung und ihrer Änderungen

      k) Auflösung des Vereins


(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen (28 Tage) schriftlich, anhand der aktuellen Mitgliederliste, einberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge zur Beschlussfassung, die erst nach Ablauf der 14-Tagesfrist oder in der Versammlung selbst gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer / oder  Vorsitzenden zu unterzeichnen.


(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim.


(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei einmalig wiederholter Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


                                                                                           

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(8) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder offen. Der Vorstand kann Gäste einladen, die jedoch ohne Rechte und Pflichten teilnehmen.


                                                                                             

                                                                     § 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

  a) dem Vorsitzenden

                                                 b) dem Stellvertreter

                                                 c) dem Schatzmeister

                                                 d)  bis zu 5 Beisitzern


(2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Vorstandsmitglied können nur aktive Mitglieder des Vereins sein.


(3) Die Mitarbeit im Vorstand setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.


(4) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach der Satzung. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist.


(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB und haben jeweils Einzelvertretervollmacht. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Arbeitsweise des Vorstandes und der Geschäftsstelle. 


(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend sind.


(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine Zweitstimme.


(8) Beschlüsse können auch auf telefonischem oder schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.


(9) Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln und direkt in die Funktion für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgevorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.


(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


(11) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister zur Erlangung und Bewahrung der Eintragungsfähigkeit sowie vom Finanzamt zur Erlangung oder Bewahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, durch Beschluss vorzunehmen.


                                                                    § 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


(2) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Umlagen oder sonstige finanzielle Leistungen sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Der Verein erstrebt nicht in erster Linie eigennützigen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


(5) Über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresplanes. Der Vorstand hat in den ordentlichen Mitgliederversammlungen darüber Bericht zu erstatten.


                                                                   § 9 Allgemeine Bestimmungen


(1) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.


(2) Der Vorstand kann im Rahmen des Jahresplanes beschließen, dass

      a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

      b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuer-

          freien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a ESTG, erhalten können.


(3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist.


(4) Über die gefassten Beschlüsse in den einzelnen Organen und diesem zugrunde liegenden Anträgen sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

                                                                                                 


                                                                  § 10 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.


                                                                                               

(2) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann einen Liquidator benennen.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Burg/ Schartau, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke satzungsgemäß zu verwenden hat.


                                                                  § 11 Gleichstellungsklausel


(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.




Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 23.02.2019 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und erhält ab diesem Datum ihre Gültigkeit.


Die Satzung in der Fassung vom 02.04.2017 verliert hiermit ihre Gültigkeit.







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